Nationalrat entscheidet über die Kleinwasserkraftwerke in der ES2050

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ISKB

(St. Gallen) Der Nationalrat hat in der heutigen Debatte erste Entscheide zur Zukunft der Kleinwasserkraft gefällt. Die Entscheide hinterlassen beim ISKB gemischte Gefühle, Details bleiben ungeklärt.

Kleinwasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1‘000 kW sollen nicht mehr gefördert werden, wenn sie sich an natürlichen Fliessgewässern befinden. Gewässerabschnitte mit bestehenden Querbauwerken oder anderen Beeinträchtigungen sind davon hingegen nicht betroffen, ebenso wenig wie Trink- und Abwasserkraftwerke.

Der ISKB ist zufrieden, dass mit dieser Formulierung auf eine seiner zentralen Forderungen - die Ermöglichung einer energetischen Nutzung von bestehenden Querbauwerken bei gleichzeitiger ökologischer Aufwertung - eingegangen wird.

Die Untergrenze von 1‘000 kW für Neuanlagen an unbeeinträchtigten Fliessgewässern ist hingegen sehr hoch gewählt. Bereits heute sind neue Kleinwasserkraftwerken an solchen Standorten nur unter einer Berücksichtigung einer Interessenabwägung möglich, und in der Regel werden hohe Auflagen daran geknüpft. Ein einzelnes solches Kraftwerk liefert aber auch jährlich bis zu 6,7 Millionen Kilowattstunden - gleich viel, wie die 1‘500 Haushalte in Stein am Rhein SH ungefähr verbrauchen. Der ISKB versteht nicht, wie im Rahmen einer Energiewende auf eine solch beträchtliche Menge Strom verzichtet werden kann.

Maximal 20 Rp./kWh
Bei der Wasserkraft dürfen die anrechenbaren Gestehungskosten auf höchstens 20 Rp. pro kWh festgelegt werden. Der Nationalrat hat damit die Empfehlung der Kommissionsmehrheit noch verschärft und ist der Minderheit Bäumle gefolgt. Die Limitierung des Einspeisetarifs ist natürlich nicht im Sinne des ISKB, deren Auswirkungen dürften aber auch nicht allzu dramatisch sein. Die anrechenbaren Gestehungskosten berechnen sich bei der Wasserkraft über eine Dauer von 35 Jahren (1). Umgerechnet auf die heute gültigen KEV-Termine dürfte damit eine geringfügige Reduktion im Bereich von 1% resultieren.

Erneuerung bestehender Anlagen
Bei der Erneuerung von bestehenden Anlagen soll die KEV neu durch ein System von Investitionsbeiträgen (bis zu 60% der Kosten) abgelöst werden. Der Nationalrat hat sich auch hier für eine Untergrenze entschieden, dabei jedoch die Empfehlung der Kommission entschärft und diese bei 300 kW (anstelle von 1‘000 kW gemäss Kommission) gesetzt.

Auch hier gelten die gleichen Ausnahmen wie schon bei den Neuanlagen. Da wohl jedes Fliessgewässer mit bestehenden Anlagen beeinträchtigt ist, stellt sich der ISKB die Frage, ob die Diskussion um die Untergrenze überhaupt eine Bedeutung haben wird.

Eine Beurteilung der heute gefällten Entscheide ist aktuell schwierig: Einzelne Entscheidungen fielen zu Gunsten der Kleinwasserkraft, andere verschärften die Rahmenbedingungen. Eine klare Linie ist im Moment nicht zu erkennen, und der ISKB hofft, dass die Bereinigungen im Ständerat zugunsten der Kleinwasserkraft ausfallen werden.

(1) Die Berechnung der Gestehungskosten ist in der KEV-Richtlinie Kleinwasserkraft des Bundesamts für Energie geregelt: http://www.bfe.admin.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang=de&...(KEV),%20Art.%207a%20EnG,%20Kleinwasserkraft%20Anhang%201.1%20EnV

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Der ISKB (Interessenverband Schweizerischer Kleinkraftwerk-Besitzer) setzt sich seit über 30 Jahren für die Kleinwasserkraft ein. Er betreibt mit EnergieSchweiz die Infostelle Kleinwasserkraftwerke, die ratsuchende Interessierte bei allen Fragen rund um die Kleinwasserkraft unterstützt. Die Verbandszeitschrift „Das Kleinkraftwerk“ erscheint dreimal jährlich. Der ISKB führt auch Tagungen und Exkursionen durch und bietet Weiterbildung an.

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