Hundehalter und Hund im Recht - Achtung vor dem Hund

Hundehalter und Hund im Recht

(Winterthur) Hundehalter wurden in den letzten Jahren vom Gesetzgeber vermehrt in die Pflicht genommen. Im Jahr 2014 waren in den Kantonen Zürich, St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen über 109‘000 Hunde registriert. Gemäss Veterinäramt Zürich sind im vergangenen Jahr im Kanton Zürich 1074 Meldungen zu Vorfällen mit Hunden erfolgt. Ein Viertel der Meldungen (244) führte zu einem Strafverfahren. 74 weitere Meldungen gab es wegen Nichtvorhandensein bzw. Mangel am Sachkundenachweis SKN. Die Anzahl Meldungen im Kanton Zürich bewegt sich im Rahmen der Vorjahre. Daraus lässt sich schliessen:
Nicht strengere gesetzliche Regelungen führen zu weniger Vorfällen mit Hunden, sondern das Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter gegenüber Mensch und Umwelt. Als Hundehalter ist es dennoch wichtig Bescheid zu wissen, welche Rechte und Pflichten man hat:

Gesetze und Verordnungen

Zuständig für Gesetze und Verordnungen sind der Bund, die Kantone, aber auch die Gemeinden. Die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und das jeweilige kantonale Hundegesetz sind Grundlagen, in denen die Zuständigkeiten geregelt werden. Von „Voraussetzungen bei der Hundehaltung“ bis hin zu „Aus- und Weiterbildungsmassnahmen“ wird vorgegeben, was der Hundehalter für Pflichten hat und was er wissen muss. Regelungen, wie zur obligatorischen SKN-Ausbildung für den Hundehalter, zum vorgegebenen täglichen Auslauf für den Hund, die Art und Weise des Umgangs mit anderen Hunden oder welche Hilfsmittel und Geräte eingesetzt werden dürfen, dies und Vieles mehr sind Vorgaben des Gesetzgebers.

Haftung

Eine wichtige Frage für jeden Hundehalter: Wer haftet für mögliche Folgen und Schäden, die der Hund erlitten oder selbst verursacht hat? Grundsätzlich kann man sagen, dass der Hundehalter für den von seinem Hund angerichteten Schaden haftet. Insbesondere die Sorgfaltspflicht ist eine wichtige Vorgabe und Pflicht, wie der Begriff schon sagt. Ein Beispiel dazu:

„Achtung vor dem Hund“:

In diesem Fall vor Bundesgericht ging es um die Sorgfaltspflicht des Tierhalters. Ein Bauer hielt seinen Hund an einer drei bis vier Meter langen Kette. Sie war genug lang, um auf den Hof des Bauernhauses zu gelangen. Daran angegliedert war ein Restaurant. Als sich eine Gruppe von Wanderern dem Restaurant näherte, stürzte der Hund aus der Scheune und zerriss, einem Wanderer den Mantel. Ein anderer Wanderer erschreckt derart über den plötzlichen Angriff des Hundes, dass er stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog, die zur teilweisen Invalidität führten. Für diesen Schaden verlangte er vom Hundehalter Schadenersatz von über 200'000 Franken. Um sich von der Haftung zu befreien, versuchte der Hundehalter darzulegen, dass er alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen hatte, so brachte er an der Scheunenwand auch eine Tafel „Achtung vor dem Hund“ an.

Wurde hier die Sorgfaltspflicht erfüllt und wer haftet für welchen Schaden?

Das Bundesgericht folgte der Auffassung des Hundehalters nicht. Zwar hatte er eine Tafel „Achtung vor dem Hund“ an der Scheunenwand angebracht. Diese war jedoch zu klein und zu unauffällig, als dass sie von den Wanderern frühzeitig hätte erkannt werden können. Hinzu kommt, dass die Kette, an welcher der Hund angebunden war, nach bundesgerichtlicher Auffassung zu lang war. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Kette kürzer gewesen wäre.

Wichtig und zu beachten ist, dass jeder Schadenfall nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann.

Versicherung

Wegen der strengen Tierhalterhaftung lohnt es sich eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Das finanzielle Risiko kann damit beschränkt werden. Bei bereits bestehender Versicherung sollte man sich erkundigen, welche Schäden gedeckt sind. Im Kanton Zürich beispielsweise ist eine Haftpflichtversicherung sogar obligatorisch, unabhängig von der Grösse und Rasse des Hundes. Wie die Erfahrung zeigt, kann die Schadensumme bei einem ungünstig verlaufenden Fall auch in den sechsstelligen Bereich schnellen.

Firmenportrait: 

Die Organisation Active for Animals (www.active-for-animals.ch) informiert Hundehalter, Hundevereine und Hundefreunde praxisnah über Rechte und Pflichten im Umgang mit Hunden. Ziel ist es, durch mehr Wissen des Hundehalters einen Beitrag zu leisten zu einem harmonischen Miteinander zwischen Hundehaltern, ihrem Hund und Nichthundehaltern. Active for Animals unterstützt den Verein Sternschnuppe für Mensch und Tier (sternschnuppe-mensch-und-tier.ch). Dieser setzt sich aktiv für die Verbesserung der Lebensumstände von benachteiligten und verletzten Tiere ein.

Pressekontakt: 

Weitere Informationen erteilt auf Anfrage:
Tatjana Bont, Rechtsanwältin
Steinackerweg
8405 Winterthur

Per Mail: info @ hund-und-recht.ch
Tel. +41 79 312 84 66