Mein Hund jagt… - ein Kavaliersdelikt? Aktuelle Fakten

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Walter Bont

(Winterthur)(PPS) Hunde tragen die Gene des Wolfes in sich und das Jagen ist ein Instinkt, den der Hund mitbekommen hat. Je nach Rasse ist der Jagdtrieb unterschiedlich stark ausgeprägt. Viele Hundehalter verhalten sich vorbildlich mit ihrem Hund, einige sind mit dem starken Jagdinstinkt ihres Hundes jedoch auch überfordert. So passiert es, dass unerwünschte Jagdvorfälle vorkommen und bekannt werden.

Ein brisantes Thema, doch was bedeutet das in Zahlen?

Gemäss der eidgenössischen Jagdstatistik sind im Jahr 2014 in der Schweiz 502 Rehe von Hunden gerissen worden. In den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen und Schaffhausen waren es 193 beim Fallwild Reh. Die Anzahl ist in den vergangenen Jahren zwar abnehmend, dennoch stellt sich die Frage, wäre es nicht möglich, mit Information, Sensibilisierung, Ausbildung und Schulung der Hundehalter, diese Zahl zu minimieren. Auch aus tierethischer Sicht ist diese Art der Jagd sehr problematisch. Bekanntlich erleidet das Reh bei der Jagd Todesängste. Ein verletztes Tier kann tagelang im Wald unbemerkt liegenbleiben und qualvoll sterben.

Vom Gesetz her ist die Sache geregelt, denn ein Hund darf nicht jagen. Im Kanton Zürich beispielsweise sind Hunde in  Wäldern oder an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien in Sichtweite auf kurze Distanz zu halten.

Gesetze und Verordnungen

Auf eidgenössischer Ebene gibt es das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG). Darin ist geregelt: Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Hunde wildern lässt, wird mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Die Kantone können weitere Regelungen vorsehen.

Beispiel Kanton Zürich

Allgemein gilt gemäss Zürcher Hundegesetz (HuG), dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden. Es ist auch verboten, Hunde im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen. In Wäldern und an den Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurze Distanz zu halten.

Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz im Kanton Zürich regelt den Jagdbetrieb. Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, macht sich strafbar und hat den am Wild angerichteten Schaden zu vergüten. Eigentümer von Hunden, die beim Wildern getroffen werden, werden im Kanton Zürich zuerst schriftlich verwarnt. Falls die Verwarnung nichts nützt, können Hunde, von den Jagdpächtern

und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden. Ist der Eigentümer des wildernden Hundes nicht bekannt, so kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hundes durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen. Ein Hund, der sich durch mildere Massnahmen vom Wildern abhalten lässt – sich beispielsweise einfangen lässt - sollte unserer Ansicht nach jedoch auch mit der mildesten Massnahme gestoppt werden.

Die Gemeinden können bestimmen, dass im ganzen Gebiet oder in Gebietsteilen ihrer Wildschonreviere und Vogelschutzgehölze die für das Wild gefährlichen Hunde an der Leine zu führen sind.

Hundehalter tragen nicht zuletzt von Gesetzes wegen eine grosse Verantwortung für ihren Hund und der Umwelt gegenüber.

Gerichtspraxis

Im Herbst 2015 urteilte das Bundesgericht über den Jagdvorfall eines Hundes. Der Sachverhalt wird zur Vereinfachung zusammenfassend beschrieben:

Eine Frau war mit 5 Hunden unterwegs. Sie liess alle Hunde freilaufen. Einer der Hunde entfernte sich von der Gruppe und bejagte einen Sprung Rehe im Wald. Nachdem der Hund zurückgekehrt war, unterliess es die Frau, den Hund anzuleinen. Der Vorfall wurde von einer anderen Hundebesitzerin beobachtet. Diese erstattete Anzeige beim Veterinäramt und hielt fest, dass es nicht das erste Mal sei, dass ihr die andere Hundehalterin negativ aufgefallen sei.

Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte die Frau schuldig des fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie des mangelnden Beaufsichtigen eines Hundes im Sinne des Hundegesetzes. Die Beschwerdeführerin wollte dieses Urteil nicht hinnehmen, und erhob Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Neben einer Busse von Franken 500  musste die Hundehalterin auch die Gerichtskosten von Franken 2‘000 übernehmen.

Bitte beachten Sie, dass jeder Sachverhalt nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls rechtlich beurteilt werden kann.

Firmenportrait: 

Die Organisation Active for Animals (www.active-for-animals.ch) informiert Hundehalter, Hundevereine und Hundefreunde praxisnah über Rechte und Pflichten im Umgang mit Hunden. Ziel ist es, durch mehr Wissen des Hundehalters einen Beitrag zu leisten zu einem harmonischen Miteinander zwischen Hundehaltern, ihrem Hund und Nichthundehaltern.

Active for Animals unterstützt den Verein Sternschnuppe für Mensch und Tier (sternschnuppe-mensch-und-tier.ch). Dieser setzt sich aktiv für die Verbesserung der Lebensumstände von benachteiligten und verletzten Tiere ein.

Pressekontakt: 

Tatjana Bont
Rechtsanwältin
Steinackerweg
8405 Winterthur
Per Mail: info@active-for-animals.ch
Tel. +41 79 312 84 66