Grippewelle über den Wolken: Was Flugreisende im Krankheitsfall beachten müssen

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  • Bei Nicht-Antreten des Fluges erhalten Kunden Steuern und Gebühren zurück
  • Krank und flugunfähig: Gebührenerhebung  der Airlines für Rückerstattung unzulässig
  • Im Einzelfall vom Arzt prüfen lassen, ob Betroffene fit genug für Reisen sind

Potsdam, 08.11.2016 (PPS) Die Tage werden kürzer, die Außentemperatur kühler und die Erkältungswelle greift um sich. Jeden erwischt es hin und wieder mit einer mehr oder minder starken Erkältung und leider auch manchmal mit einer schlimmeren Krankheit. Dennoch besteigen viele Geschäftsleute und Reisende die Gangway zum Flugzeug und reisen zu ihrem Zielort – vor allem um die Weihnachtszeit. Das führende Verbraucherportal für Fluggastrechte Flightright (Flightright.de) klärt darüber auf, welche verschiedenen Dinge zu beachten sind, was beispielsweise passiert, wenn man aufgrund von Krankheit flugunfähig ist oder wie kranke Fluggäste sich und Mitreisende während des Fluges schützen können.

Flugunfähig wegen Krankheit: Gebühr für Rückerstattung unzulässig

Die gute Nachricht zuerst: Passagiere, die aufgrund von Krankheit partout nicht in der Lage sind zu reisen, können zumindest einen Teil ihres Geldes zurückbekommen.

„Steuern und Gebühren machen einen signifikanten Teil des Flugpreises aus. Diese Kosten fallen nur an, wenn Reisende wirklich mit dem Flugzeug abgehoben sind. Sollte man also aus gesundheitlichen Gründen die Reise nicht antreten können, so kann man sich diese Gebühren zurückholen“, weiß der Dr. Philipp Kadelbach, Mitgründer und Geschäftsführer von Flightright. „Diese Regelung greift allerdings nicht, wenn man eine Teilstrecke, also bspw. einen Anschlussflug verfallen lässt. Dann hat man de facto die Reise angetreten und kann keinerlei Gebühren zurückverlangen.“ Reisende stellen dafür einfach einen Antrag bei den Fluggesellschaften. Doch Obacht: Einige Fluggesellschaften verlangen für die Bearbeitung und Rückerstattung eine Gebühr, die nicht zulässig ist. In einem Gerichtsurteil des Berliner Kammergerichts zu einem Fall mit Germanwings heißt es am 25.09.2014, dass diese Gebühr „eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher“ ist.

Auch Reisevermittler dürfen von Reisenden nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 3.08.2016 kein Entgelt dafür verlangen, dass diese ihre Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Gebühren abwickeln.

Stornierungs- und Verwaltungsgebühren als Abschreckung

Eine Stornierung ist ebenfalls bei den meisten Airlines kostenlos möglich, je nachdem, welchen Tarif der Reisende gebucht hat. Allerdings unterscheiden sich hier die einzelnen Airlines gehörig: Lufthansa  und Air Berlin bieten eine kostenlose Stornierung erst ab der Klasse EconomyFlex an und Ryanair schreibt in seinen AGB, dass eine Stornierung grundsätzlich nicht möglich ist. Zudem verlangt die irische Airline eine Verwaltungsgebühr von 20€, die ebenfalls nicht zulässig ist. „Das ist eine reine Abschreckungstaktik, die dazu führen soll, dass die Verbraucher sich nicht trauen von ihrem Recht Gebrauch zu machen,“ erklärt Dr. Kadelbach die Strategie hinter dem Vorgehen.

Reisen trotz Krankheit – Was zu beachten ist

Sollte man schon vor dem eigentlichen Reiseantritt gesundheitlich angeschlagen sein oder mit einer starken Erkältung das Bett hüten, muss man über die Notwendigkeit der Reise nachdenken. Nicht reisen dürfen Menschen mit ansteckenden Viruserkrankungen und auch Menschen mit Herz- und Lungenkrankheiten sollten es vermeiden, abzuheben. „Wenn man neben einem offenbar stark erkälteten oder kranken Passagier sitzt, kann man bestimmt die Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen freundlich fragen, ob es noch einen freien Platz in der Maschine gibt. Ist sie komplett ausgebucht, hat man leider keinen Anspruch auf einen anderen Sitzplatz,“ stellt Dr. Kadelbach fest. Mit einer echten Grippe kann man theoretisch schon reisen, jedoch sollte man seiner Gesundheit und den Mitreisenden zuliebe davon absehen.

Besser auf den Arzt als auf die Airlines hören

Bei schwerwiegenden Verletzungen sind Reisende gut beraten zu warten, bis die Wunden abgeheilt sind. In den meisten Fällen kann man zwar 24 Stunden nach einem operativen Eingriff wieder Fliegen, jedoch geben Airlines hierzu unterschiedliche Empfehlungen ab.

Grundsätzlich können Fluggesellschaften Reisenden den Flug verweigern, wenn das Bodenpersonal vermutet, dass der Passagier eine ansteckende Krankheit hat oder gesundheitlich nicht in der Lage ist, den Flug zu überstehen. Ryanair zum Beispiel weist darauf ausdrücklich in seinen AGB hin und hat für Krankheiten und Wunden bestimmte Vorschriften: Wer eine Herzattacke hatte, soll 4 Wochen warten, Patienten mit Brust-, Bauch- oder Schädel-Operationen müssen 10 Tage am Boden bleiben und bei Infektionskrankheiten wie den Masern müssen Reisende 7 Tage warten.

„Auch deshalb sollte die Reise bei Krankheit immer mit dem Arzt abgeklärt werden, wenn man sich unsicher ist oder gerade noch mit ihr zu kämpfen hat.“ rät Dr. Kadelbach.  Leider ist aufgrund der hohen Flugfrequenz der einzelnen Flieger und der durchgeplanten Abflugszeiten meist kaum Zeit für eine gründliche Reinigung durch das Bordpersonal. Daher sollte jeder Fluggast selbst zum Desinfektionstuch greifen und seinen persönlichen Bereich reinigen. Grundsätzlich sollte jeder auf das körpereigene Immunsystem vertrauen, das bei einem gesunden Menschen mögliche Erreger schnell bekämpft. So ist sicheres Reisen auch während der kalten Jahreszeit für Jedermann gewährleistet.

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Über Flightright:  

Flightright (Flightright.de) ist das führende Verbraucherportal für Fluggastrechte. Seit 2010 kämpft Flightright erfolgreich für die Entschädigung von verspäteten oder annullierten Flügen.

Das Unternehmen beruft sich auf die EU­ Verordnung 261/2004. Diese spricht Betroffenen von Flugausfällen und Verspätungen eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft zu. Flightright hat weltweit bereits mehr als 80 Millionen Euro für seine Kunden durchgesetzt.

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