Beschwerde gegen Abstimmung über Nachrichtendienstgesetz abgewiesen

(Lausanne)(PPS) Das Bundesgericht weist eine Beschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung über das Nachrichtendienstgesetz ab. Zwar hat die im Vorfeld der Abstimmung von den Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD) veröffentlichte Medienmitteilung die Abstimmungsfreiheit verletzt. Angesichts des klaren Abstimmungsergebnisses kann aber ausgeschlossen werden, dass diese Intervention eine ausschlaggebende Bedeutung hatte.

Am 25. September 2016 fand die eidgenössische Volksabstimmung über das Nachrichtendienstgesetz statt. Die Vorlage wurde gemäss den vorläufigen amtlichen Endergebnissen mit 65,5 Prozent Ja-Stimmen angenommen. In einer Beschwerde ans Bundesgericht beantragte ein Stimmbürger aus dem Kanton Zürich, die Abstimmung für ungültig zu erklären, respektive es sei festzustellen, dass die Medienmitteilungen des Kantons Zürich und der Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD; Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Zürich) zur bevorstehenden Abstimmung eine unzulässige Einmischung in den Abstimmungskampf dargestellt hätten. Beide Medienmitteilungen hatten sich zu Gunsten der Vorlage ausgesprochen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen ab. Die Information über eine Abstimmungsvorlage ist grundsätzlich Sache der Behörden des die Abstimmung durchführenden Gemeinwesens. Untergeordneten Gemeinwesen kann es nur bei einer besonderen Betroffenheit erlaubt sein, sich in einer Abstimmung des übergeordneten Gemeinwesens aktiv für die eigenen Interessen einzusetzen. Im konkreten Fall ist zu beachten, dass eines der Ziele des Nachrichtendienstgesetzes die Verhinderung von terroristischen Anschlägen auf publikumsintensive Grossanlässe und stark frequentierte Verkehrsinfrastrukturen betrifft. Der Kanton Zürich weist eine hohe Zahl solcher Anlässe bzw. Anlagen auf, weshalb eine besondere Betroffenheit zu bejahen ist. Die Intervention des Kantons Zürich ist insofern nicht zu beanstanden, ebensowenig wie der Inhalt der Mitteilung selber. Die Intervention der OJPD ist dagegen mit der Abstimmungsfreiheit nicht vereinbar, weil die Ostschweizer Kantone in diesem Bereich nicht besonders betroffen sind. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt allerdings nicht in Betracht, da es angesichts des klaren Ergebnisses mit einem Ja-Stimmen-Anteil von fast zwei Dritteln ausgeschlossen scheint, dass der unzulässigen Intervention der OJPD ausschlaggebende Bedeutung zukam.

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