Dr. Patrick Stach: Bedauern und ganzheitliche Beurteilung

(St. Gallen)(PPS) Im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil vom 26. November 2019 und der Berichterstattung möchte ich einerseits mein Bedauern ausdrücken und andererseits, ohne das Anwaltsgeheimnis zu verletzen, eine ganzheitliche Beurteilung dieses Einzelfalles vornehmen, da in den Medienberichten doch einiges ausser Acht gelassen wurde. Die Angelegenheit tangiert im Übrigen in keinster Weise meine Tätigkeit als Universitätsrat.

Für eine ganzheitliche Beurteilung dieses Einzelfalles möchte ich auf einige Aspekte hinweisen, die mir unerlässlich erscheinen. Unsere frühere Klientin hat zu keinem Zeitpunkt die Qualität der Arbeit unserer Kanzlei beanstandet, weder in Bezug auf die erbrechtlichen Verfahren noch auf die diversen für unsere damalige Klientin geführten Strafverfahren. Die Qualität der anwaltlichen Leistungen der involvierten Rechtsanwälte war denn auch zu keinem Zeitpunkt Thema des Verfahrens.

Akzeptiere Bundesgerichts-Entscheid

Zur Erklärung der vom Bundesgericht gerügten Honorarvereinbarung, zum Verständnis der Hintergründe dieser Vereinbarung sowie zur Relativierung des in der Öffentlichkeit kritisierten Honorars müsste ich Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis preisgeben. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses, an das ich nach wie vor gebunden bin, ist mir dies jedoch versagt. Trotz der für mich unangenehmen Situation, in der ich mich sehr gerne im Detail erklären würde, werde ich mich im Interesse unserer ehemaligen Klientin jedoch ausnahmslos an das Anwaltsgeheimnis halten.Den Entscheid des Bundesgerichtes akzeptiere ich selbstverständlich und werde dessen Erwägungen zu Erfolgshonoraren in Zukunft beachten. Ich bedaure sehr, dass es zu dieser Auseinandersetzung mit unserer damaligen Klientin gekommen ist.

«Mandatsführung (…) keine einfache Angelegenheit»

Das in der Lehre mehrheitlich kritisierte Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017 (BGE 143 III 600) über die Schranken der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars war im Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung mit unserer Klientin am 21. April 2016 nicht bekannt. Wie sich aus dem Bundesgerichtsurteil resp. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2019 ergibt, dauerte die Mandatsbeziehung über eineinhalb Jahre an - Das Verwaltungsgericht anerkannte, dass «die Mandatsführung wegen der Art der Kommunikation der Anzeigerin [unserer Klientin] und der Ansprüche, welche sie an die Arbeitsführung der Anwälte stellte, keine einfache Angelegenheit war», und dass Arbeiten unter Zeitdruck erledigt werden mussten (E. 5.4). Aus den Gerichtsurteilen ergibt sich, dass die Honorarvereinbarung auf Wunsch unserer damaligen Klientin abgeschlossen wurde, mehrere zivilrechtliche Erbverfahren betraf und mehrere Rechtsanwälte in der Angelegenheit engagiert waren.

Stundenaufwand deutlich höher

Der vom Bundesgericht kritisierte Stundenansatz von CHF 910.- ist das Resultat einer Division des Pauschalhonorars durch die von meinem Kollegen aufgeschriebenen Stunden. In Tat und Wahrheit wurden für den ganzen Auftrag nicht zuletzt durch mich selbst, vermutlich mindestens doppelt so viele Stunden aufgewendet. Weil ein Pauschalhonorar abgemacht worden war, wurde – und diese Fahrlässigkeit bedaure ich zutiefst – nur der Aufwand der mit dem Fall direkt beauftragten Anwälte überhaupt erfasst. Es wäre meine Pflicht gewesen, auch die von mir geleisteten Stunden vollumfänglich zu erfassen. Vor diesem Hintergrund und weiterer Umstände ist der kritisierte Stundenansatz natürlich deutlich zur relativieren und lag wohl bei rund der Hälfte.

Kein Zusammenhang mit Universitätsrat

Abschliessend möchte ich mein Bedauern darüber ausdrücken, dass diese Rüge des Bundesgerichts in Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Universitätsrat gebracht wird. Die Rüge betrifft ausschliesslich eine einzelne berufliche Angelegenheit. Ich darf wohl behaupten, dass ich mein Amt als Universitätsrat zu jeder Zeit einwandfrei, mit grossem Engagement und Freude im Interesse der Universität und unserer Region ausgeübt habe und auch weiterhin ausüben werde.  

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