Arbeiten im Überdruck: Sonderregelungen für Polizei- und Rettungstaucher

(Bern)(PPS) Der Bundesrat hat in der Verordnung zu Arbeiten im Überdruck eine Reihe von Ausnahmebestimmungen bewilligt. Damit wird die seit April 2016 geltende Übergangsregelung abgelöst und sichergestellt, dass Polizei- und Rettungstaucher sowie Tauchinstruktoren den Sicherheits- und Rettungsdienst auch in Zukunft ordnungsgemäss ausüben können. Die Änderung tritt am 15. Oktober 2016 in Kraft.

Am 1. Januar 2016 ist die neue Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck in Kraft getreten. Sie regelt die Sicherheit bei Arbeiten, die in einer geschlossenen Umgebung – etwa beim Stollenbau – oder unter Wasser von Taucherinnen und Tauchern stattfinden. Am 13. April 2016 hat der Bundesrat zudem eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt, welche Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher sowie Tauchinstruktorinnen und -instruktoren von einzelnen Bestimmungen ausnimmt. Dies nachdem sich herausgestellt hat, dass die neuen Vorschriften die besonderen Umstände bei Notfall- und Rettungsarbeiten der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher sowie der Ausbildungstätigkeit von Tauchinstruktorinnen und -instruktoren zu wenig berücksichtigen. Diese Übergangsregelung gilt bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung am 15. Oktober 2016.

Mit den Ausnahmebestimmungen sind die Polizei- und Rettungstaucher vom Tragen einer Vollgesichtsmaske befreit, wo diese nicht geeignet ist und wenn die Tauchgänge mindestens zu zweit ausgeführt werden. Im Weiteren müssen für lange Tauchgänge keine Behandlungskammern vor Ort bereitgestellt werden, wenn ein Rettungskonzept vorliegt und die Taucherinnen und Taucher nach einem allfälligen Unfall rasch in ein spezialisiertes Spital transportiert werden können. Schliesslich wird ermöglicht, dass Piketttaucher ihre Einsätze zu zweit durchführen können, ohne dass eine zusätzliche Fachperson anwesend ist. Für alle Taucherinnen und Taucher gilt, dass in Fliessgewässern auf eine Führungsleine verzichtet werden kann, wenn dadurch die Sicherheit gefährdet würde.

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