Ausbildungszulagen: Erhöhung der Altersgrenze nicht erforderlich
(Bern)(PPS) Aufgrund zweier Postulate hat der Bundesrat die Gesetzgebung über die Familienzulagen überprüft. Er ist zum Schluss gekommen, dass die Altersgrenze von 25 Jahren für Ausbildungszulagen nicht erhöht werden soll. Zudem ist er der Ansicht, dass Familienleistungen von internationalen Organisationen für ihre Beschäftigten in der Schweiz vereinbar sind mit dem Grundsatz, dass für ein Kind nur eine Zulage ausbezahlt werden darf. Der Bundesrat hat den Bericht zu diesen Fragen an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 verabschiedet.
Es gibt zwei Arten von Zulagen, die im Bundesgesetz über die Familienzulagen geregelt sind. Zum einen besteht für Kinder bis 16 Jahre Anspruch auf eine Kinderzulage. Zum andern erhalten Kinder ab 16, die eine Ausbildung absolvieren, bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs eine Ausbildungszulage. Pro Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden.
Altersgrenze 25 für Ausbildungszulagen soll nicht erhöht werden
Der Bundesrat geht in seinem Bericht der Frage nach, ob die Altersgrenze 25 erhöht werden soll. Er kommt zum Schluss, dass eine Erhöhung nicht zielführend wäre. Die Untersuchung zeigt, dass bei einer Erhöhung der Altersgrenze viele Studierende in den Genuss von Ausbildungszulagen kämen, ohne diese zu benötigen. Eine Erhöhung der Altersgrenze hätte zudem zur Folge, dass die Leistungen für Auszubildende, die in EU- oder EFTA-Staaten exportiert werden müssen, beträchtlich ansteigen würden. Im europäischen Vergleich gehört die schweizerische Altersgrenze von 25 Jahren bereits zu den höchsten. Ausserdem ist die geltende Altersgrenze im schweizerischen Sozialversicherungsrecht koordiniert. So gilt sie z.B. auch bei den Waisen- und Kinderrenten der AHV.
Gleichzeitiger Bezug von Leistungen einer internationalen Organisation möglich
Nach geltendem Recht darf für ein Kind nur eine Familienzulage ausbezahlt werden. Dies ist insbesondere für den Fall so geregelt, in dem beide Eltern erwerbstätig sind oder mehrere Arbeitgeber haben. Der Bundesrat hat die Situation geprüft, in der Beschäftigte von internationalen Organisationen in der Schweiz von diesen eine Familienleistung beziehen, während gleichzeitig ihre Partner/innen Familienzulagen nach schweizerischem Recht erhalten. Er kommt zum Schluss, dass dies keinen unzulässigen Doppelbezug darstellt. Bei den Familienleistungen internationaler Organisationen handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die mit den freiwilligen Leistungen vergleichbar sind, wie sie auch von schweizerischen Arbeitgebern ausgerichtet werden. Ein internationaler Vergleich zeigt zudem, dass andere Länder die Auszahlung von staatlichen Familienzulagen an erwerbstätige Partner/innen von internationalen Funktionär/innen gleich handhaben wie die Schweiz.
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