Entscheide bei der „NZZ“ sind unzulässig und gefährden die Unabhängigkeit

(Freiburg) Mit den überstürzten Entscheiden verletzt der Verwaltungsrat die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten sowie das Redaktionsstatut. Beide sind verbindlich. Ohne nachvollziehbare Begründung gefährdet er so die Unabhängigkeit der „NZZ“. Die Schweizer JournalsitInnen von impressum unterstützen die Redaktion und die Auslandkorrespondenten und fordern die Konsultation der Redaktion vor der Ernennung der neuen Chefredaktion.
Der abrupte und mutmasslich unfreiwillige Rücktritt von Chefredaktor Markus Spillmann sowie die Schliessung der NZZ-Druckerei in Schlieren wurden vom Verwaltungsrat überraschend entschieden. Die Redaktion wurde dazu nicht vorgängig konsultiert. Damit verletzt die NZZ sowohl das Redaktionsstatut als auch die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (siehe unten). impressum unterstreicht, dass diese Texte für die NZZ verbindlich sind.

impressum, die grösste Schweizer Organisation von Journalistinnen und Journalisten, unterstützt die Redaktion und die Auslandkorrespondenten in ihrem Einsatz um die Unabhängigkeit und den Erhalt der liberalen und weltoffenen Kultur der NZZ. Diese haben mit offenen Schreiben gegenüber dem Verwaltungsrat ihre Sorge ausgedrückt.

Mit ihren überstürzten Entscheiden gefährdet die branchenfremde Unternehmensführung die Unabhängigkeit ihrer publizistischen Produkte. Eine eigene Druckerei ist für die Unabhängigkeit und die Reaktionsfähigkeit der Redaktionen entscheidend. impressum hat am 25. November 2014 eine Erklärung verlangt, wie der Verwaltungsrat die Unabhängigkeit und Reaktionsfähigkeit der „NZZ“ weiterhin gewährleisten will – eine Antwort ist nicht eingetroffen. impressum ist weiterhin befremdet über die Schliessung und solidarisch mit den Betroffenen. Auch die Forderung, die Personalvertretungen ernsthaft zu konsultieren, um die Schliessung und Entlassungen zu vermeiden, besteht weiter.

(siehe impressum.ch/impressum-de/service/Presse/nzzdruckschlieren.html )

Ebenso irritierend ist der plötzliche Rücktritt von Chefredaktor Markus Spillmann. Die Tatsache, dass der BAZ-Verleger Markus Somm öffentlich bestätigte, dass er für die Nachfolge bereits angefragt worden war, legt die Vermutung nahe, dass Spillmann der Rücktritt nahegelegt wurde. Der Wechsel der Chefredaktion hat unmittelbare Auswirkungen auf die Redaktion. Dies gilt umso mehr, wenn sich damit auch die allgemeine Linie der NZZ ändert. impressum verurteilt, dass die Redaktion dazu weder im Vorfeld konsultiert noch im Nachhinein offen und nachvollziehbar informiert wurde.

impressum fordert den Verwaltungsrat auf, für die Nachfolge Spillmanns pflichtgemäss die Redaktion vorgängig zu konsultieren.

Für weitere Fragen: Urs Thalmann, Geschäftsführer impressum, 076 420 26 56

Anhang:

Die folgenden Texte wurden vom Verband Schweizer Medien am 30. Juni 2008 durch Vertrag anerkannt. Sie sind für alle Mitglieder des Verbands verbindlich – so vorbehaltslos und vollumfänglich auch für die NZZ.

Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten, Buchstabe d):

Sie (die Journalistinnen und Journalisten) haben Anspruch auf Transparenz über die Besitzverhältnisse ihres Arbeitgebers. Sie müssen als Mitglied einer Redaktion vor jeder wichtigen Entscheidung die Einfluss auf den Gang des Unternehmens hat, rechtzeitig informiert und angehört werden. Die Redaktionsmitglieder sind insbesondere vor dem definitiven Entscheid über Massnahmen zu konsultieren, welche eine grundlegende Änderung in der Zusammensetzung der Redaktion oder ihrer Organisation zur Folge haben.

Dazu die Protokollerklärung:

(...) Eine gesonderte Anhörung der Redaktion ist bei verlegerischen Entscheiden angebracht, die unmittelbaren Einfluss auf sie haben.

Sowie Buchstabe c):

Sie (die Journalistinnen und Journalisten) dürfen jede Weisung und jede Einmischung zurückweisen, die gegen die allgemeine Linie ihres Publikationsorgans verstossen. Diese allgemeine Linie muss ihnen vor ihrer Anstellung schriftlich mitgeteilt werden; ihre einseitige Änderung oder Widerrufung ist unstatthaft und stellt einen Vertragsbruch dar.

Siehe www.impressum.ch unter „Berufsethik“ sowie www.presserat.ch

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